Gemäss dem Diskriminierungsverbot wird im Recht nicht nach Alter und nach Geschlecht unterschieden: «Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.» Alle Menschen – auch männliche Kinder – sind demnach durch das Gesetz gleichermassen geschützt. Ausnahmen sind nicht zulässig.
(Art. 8 Schweizer Bundesverfassung, Art. 14 Menschenrechtskonvention)
An einem Kind einen genitalen Körperteil, die Penisvorhaut, abzuschneiden, stellt gemäss Art. 122 Schweizer Strafgesetzbuch (StGB) eine schwere Körperverletzung dar. Eine Körperverletzung kann auch bei einem Kind einzig durch einen unmittelbaren medizinischen Nutzen für das Kind und seine informierte Einwilligung gerechtfertigt werden. Weil beides fehlt – der unmittelbare medizinische Nutzen und seine informierte Einwilligung – ist das Abschneiden der gesunden Penisvorhaut rechtswidrig (verboten). Auch die zahlreichen medizinisch begründeten Beschneidungen sind demnach in der Mehrheit rechtswidrig, da meistens keine medizinische Not vorliegt.
Die Einwilligung der Eltern kann die Tat nicht rechtfertigen, im Gegenteil, die Eltern sind die Auftraggeber des Eingriffs und machen sich somit ebenso strafbar (Art. 24 StGB). Auch Erziehungsrecht, Religionsfreiheit, Brauchtum, etc. können die Tat nicht rechtfertigen.
Bei Körperverletzungen an Kindern gilt nach Schweizer Gesetzgebung generell die Offizialmaxime, das heisst, die Strafbehörden müssten die Tat von Amtes wegen verfolgen. Dieser Verpflichtung kommen die Strafbehörden aktuell jedoch trotz zahlreich ergangener Strafanzeigen nicht nach.
Einem Kind ohne medizinische Not die Penisvorhaut abzuschneiden, ist eine Menschenrechtsverletzung und nach Schweizer Gesetzgebung eindeutig verboten. Zum grossen Leid der Kinder fehlt aber bis heute die Strafverfolgung.
Allein in der Schweiz werden also jährlich mehrere Tausend Kinder beschnitten, und trotz eindeutiger Gesetzeslage schauen die Strafbehörden konsequent weg – ein Skandal!
Es liegen aktuell mehrere Artikel vor, welche die Genitalbeschneidung männlicher Kinder nach Schweizer Recht beleuchten. Diese Artikel unterscheiden sich in einem Merkmal fundamental. Die einen Autoren erachten die Amputation der Penisvorhaut als Bagatelle, vergleichbar mit dem Stechen eines Ohrlöchlein oder der Wahl des Vornamens. Die andern Autoren gehen von den korrekten medizinischen Tatsachen aus, nämlich dass das Abschneiden der Penisvorhaut zu irreversiblen Schäden und Nachteilen im urologischen, sexuellen und psychologischen Bereich führt. Entsprechend kommen die Autoren zu völlig unterschiedlichen Einschätzungen.
Im Artikel von Pro Kinderrechte Schweiz werden die Grundlagen für eine rechtliche Würdigung der Genitalbeschneidung männlicher Kinder detailliert dargestellt. Es finden sich darin Verweise auf zahlreiche Studien. Auch sind alle Artikel zur rechtlichen Situation in der Schweiz aufgeführt.
Pro Kinderrechte Schweiz hat am 5. Mai 2025 Strafanzeige gegen einen Arzt eingereicht, welcher in seiner Arztpraxis Beschneidungen von gesunden Kindern anbietet und durchführt (www.beschneidungen.ch). Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige – am selben Tag, an dem die Anzeige bei ihr eingegangen ist – ohne Begründung abgelehnt (nicht anhand genommen). Dagegen hat pro Kinderrechte Schweiz beim beim Obergericht Beschwerde eingereicht. Das Obergericht hat die Beschwerde jedoch mit der Begrünung, Pro Kinderrechte sei nicht zur Beschwerde legitimiert, abgelehnt. Gegen dieses Urteil reicht Pro Kinderrechte Schweiz nun beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Pro Kinderrechte Schweiz hat am 21. Februar 2025 in Biel, Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige eingereicht. Verzeigt wird die letzte am Stadtspital Biel durchgeführte Beschneidung an einem gesunden Kind. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Verfügung vom 22. Mai 2025 keine Strafuntersuchung anhand genommen. Dagegen hat Pro Kinderrechte Schweiz beim Obergericht des. Kt. Bern am 2. Juni 2025 Beschwerde eingereicht.
Pro Kinderrechte Schweiz hat am 11. März 2024 in Zürich Strafanzeige eingereicht. Verzeigt wurden die Beschneidungen an gesunden Kindern, welche in der Antwort des Stadtrates vom 31. Mai 2024 ausgewiesen sind. Die Staatsanwaltschaft hat bisher noch nichts unternommen.
Pro Kinderrechte Schweiz hat im Mai 2021 eine Strafanzeige gegen eine Ärztin eingereicht, welche auf ihrer Homepage anbietet, gesunden Kindern die Penisvorhaut zu amputieren. Diese Strafanzeige wurde ohne Begründung nicht anhand genommen. Pro Kinderrechte Schweiz hat gegen diese Nichtanhandnahme erst beim Obergericht und dann auch beim Schweizer Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Die Beschwerden wurden jedoch abgelehnt.
Gegen die konsequente Untätigkeit der Strafbehörden hat Pro Kinderrechte Schweiz Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht. Die Klage wurde angenommen (hat die formalen Voraussetzungen erfüllt), wurde aber kurz darauf durch einen Einzelrichterentscheid für ungültig erklärt.
Pro Kinderrechte Schweiz hat im April 2020 eine Strafanzeige gegen einen Arzt eingereicht, der gesunden Kindern die Vorhaut amputiert. Auch diese Strafanzeige wurde mit der selben widersprüchlichen Begründung wie bei Strafanzeige 1 nicht anhand genommen: Das Abschneiden der Penisvorhaut stelle gemäss Gesetz zwar eine Körperverletzung (122/123 StGB) als Offizialdelikt dar, es gebe aber kein Gesetz, welches die Genitalbeschneidung von Knaben verbiete. Pro Kinderrechte Schweiz reichte gegen diese widersprüchliche und rechtswidrige Nichtanhandnahme aufsichtsrechtliche Beschwerde ein und gelangte bis ans Bundesgericht, leider ohne Erfolg.
Pro Kinderrechte Schweiz hat im April 2018 eine Strafanzeige gegen einen Arzt eingereicht, der gesunden Kindern die Penisvorhaut amputiert. Die Strafanzeige wurde jedoch mit der widersprüchlichen Begründung abgelehnt, die Vorhautamputation stelle gemäss Gesetz zwar eine Körperverletzung (122/123 StGB) als Offizialdelikt dar, es gebe aber kein Gesetz, welches die Genitalbeschneidung von Knaben verbiete.
Auch die aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wurde abgelehnt.
Eine Pro Kinderrechte unbekannte Person hat kurz nach dem Kölner Gerichtsurteil Strafanzeige gegen die Beschneidungen am Kantonsspital Zürich eingereicht. Die Strafanzeige wurde mit der widersprüchlichen Begründung abgelehnt, die Genitalbeschneidung sei zwar eine Körperverletzung, jedoch nicht verboten, weil die weibliche Genitalverstümmelng verboten sei. Wir bitten diese Person, sich bei Pro Kinderrechte Schweiz melden.
Drei Strafanzeigen von Pro Kinderrechte Schweiz wurden mit der Begründung nicht anhand genommen, die Genitalbeschneidung männlicher Kinder sei zwar eine strafbare Körperverletzung (mind. einfache Körperverletzung Art. 123 StGB), doch die Genitalbeschneidung weiblicher Kinder sei explizit verboten (Art. 124 StGB), nicht aber diejenige männlicher Kinder, weshalb sie, die Staatsanwaltschaft, gemäss dem Grundsatz nulla poena sine lege (ohne Gesetz keine Strafe) nichts unternehmen könnte.
Ganz grundsätzlich ist vorab festzuhalten, dass Art. 124 StGB, «Verstümmelung weiblicher Genitalien» bei der Beurteilung der Verstümmelung männlicher Genitalien prinzipiell gar nicht zur Anwendung kommt.
Gemäss Art. 35 BV müssen die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung zum Tragen kommen. Die Geltung der Grundrechte betrifft sowohl die Rechtssetzung als auch die Rechtsanwendung. Der Schutz der körperlichen Integrität stellt durch Art. 10 BV ein Grundrecht dar und wird durch Art. 11 BV insbesondere bei Kindern und Jugendlichen hervorgehoben. Zudem verbietet Art. 8 BV jegliche Diskriminierung nach Geschlecht und Alter. Es kann daher also nicht sein, dass die Genitalbeschneidung männlicher Kinder durch die Schaffung von Art. 124 StGB straffrei geworden wäre und sie strafrechtlich nicht verfolgt werden müsste. Eine solche Argumentation ist auch gemäss Art. 3 Abs 2 lit. b StPO als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Alle Dokumente dazu finden sich auch in der rechten Spalte.
Mit dem Urteil vom 7. Mai 2012 hat die Strafkammer des Landgerichts Köln entschieden, dass es sich bei einer religiös begründeten, nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern durchgeführten Beschneidung eines vierjährigen männlichen Kindes um eine rechtswidrige Körperverletzung nach deutschem StGB handelt. Die Einwilligung der Eltern ist unbeachtlich, da die Beschneidung vor dem Hintergrund des Kindschaftsrechts nicht dem Kindeswohl dient.
Im Eilzugstempo und entgegen heftiger Kritik von Fach- und Betroffenen Verbänden, bereits ein halbes Jahr nach dem Urteil von Köln, am 13. Dezember 2012, verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes, den § 1631 d BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dadurch ist die Einwilligung in eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision dann von der Personensorge umfasst, wenn die Beschneidung lege artis durchgeführt wird (Satz 1), unter dem Vorbehalt, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sein darf (Satz 2). In § 1631 d Abs. 2 BGB, der sog. Mohel-Klausel, wird festgehalten, dass der Eingriff in den ersten sechs Monaten nach der Geburt auch durch von der Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Person ausgeführt werden kann, «wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung besonders befähigt sind». Der Paragraf 1631 d BGB wird seither von medizinischer wie auch von rechtlicher Seite immer wieder heftig kritisiert, doch der politische Wille für einen Kurswechsel fehlt bisher, dies durch übergebührliche Rücksichtnahme auf die Religionsgemeinschaften bei gleichzeitigem Desinteresse an den Grundrechten der beschnittenen Kinder.
Mit dem Strafbefehl vom 16.09.2013 sprach die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eine Mutter der einfachen Körperverletzung schuldig, weil sie ihren Sohn ohne die Einwilligung des Vaters und auch gegen dessen Willen von einem Arzt hatte beschneiden lassen.
Hinweis: Der Strafbefehl ist völlig widersprüchlich, weil der Arzt die Körperverletzung durchführte und der Elternteil lediglich den Auftrag (Anstiftung/Mittäterschaft) dazu gab. Auch wird in der Begründung nicht die Körperverletzung hervorgehoben, sondern die Tatsache, dass der eine Elternteil die Beschneidung ohne das Einverständnis des anderen Elternteils hatte durchführen lassen.
Das Kantonsgericht Graubünden untersagte es einer Mutter, ihren Sohn beschneiden zu lassen. Gericht erachtete es als äusserst problematisch, wenn das Kind bereits vor Erreichen der Religionsmündigkeit durch eine Entscheidung der Mutter unabänderlich auf eine Religion geprägt werden würde.[1]
Im Umkehrschluss (e contrario) geht aus diesem Urteil auch hervor, dass eine Amputation der Penisvorhaut offensichtlich illegal ist, denn nur auf dieser Grundlage ist es dem Gericht möglich, der Mutter den Eingriff zu untersagen.
Ein Facharzt für Urologie wurde der fahrlässigen schweren Körperverletzung angezeigt. Er führte am 31. Juli 2014 eine rituell begründete Beschneidung an einem vier Jahre alten Jungen im Spital unter partieller Anästhesie durch. Zum Zeitpunkt des Einschnitts machte das Kind mit dem Becken eine Bewegung, wodurch der Arzt dem Jungen die Eichel mit dem Skalpell abtrennte. Der Arzt konnte die Eichel gleich anschliessend zwar wieder annähen, doch es waren später noch drei weitere Operationen notwendig und der Junge musste einen Monat in Spitalpflege bleiben. Das Kind litt unter Schmerzen und war geschockt. Das Kind und die Eltern mussten durch die Kinderpsychiatrie betreut werden. Unansehnliches Aussehen des Penis und Empfindungsstörungen werden als Folge befürchtet.
Das Gericht hatte zu beurteilen, ob der Arzt beim Eingriff seine Sorgfaltspflicht verletzt hatte, d.h. ob ihm die Amputation der Eichel vorzuwerfen ist. Auch war zu beurteilen, ob seine anschliessenden Interventionen korrekt waren. Der Arzt wurde vollumfänglich freigesprochen.
Das Gericht hatte in der ganzen Debatte nicht beachtet, dass es sich um einen medizinisch nicht notwendigen Eingriff handelte.
Das Zürcher Obergericht untersagte es mit Urteil vom Juni 2019 einer Mutter, ihren Sohn aus religiösen Motiven beschneiden zu lassen. Ein achtjähriger Junge – er war durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in einem Kinderheim untergebracht – sollte nach dem Willen seiner Mutter beschnitten werden. Die KESB untersagte der Mutter die Beschneidung jedoch. Die Behörde war der Ansicht, die Beschneidung gefährde das Wohl des Jungen, weil er bei jedem Arztbesuchen erhebliche psychische Störungen zeigte. Die Mutter legte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein und gelangte damit bis ans Zürcher Obergericht, welches den Entscheid der KESB mit seinem Urteil aber stützte, d.h. der Junge wurde nicht beschnitten. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Junge nur dank seiner psychischen Störungen der Beschneidung entgangen ist. Das bedeutet: Wäre der Junge gesund gewesen, hätte er prinzipiell beschnitten werden können.
Das Gericht stützt sich bei seinem Urteil auf ein Rechtsgutachten über die Beschneidung männlicher Kinder des Schweizer Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR). In diesem Rechtsgutachten stellen die Autorinnen fest, dass die Amputation der Penisvorhaut zwar eine einfache Körperverletzung darstellt, jedoch eine derartige Bagatelle sei – vergleichbar mit dem Stechen eines Ohrlöchleins – dass das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet werde. Eine Beschneidung sei daher, je nach Beurteilung im Einzelfall, rechtlich zulässig. Im konkreten Fall führte dies nun zur grotesken Situation, dass Krankheit vor Genitalbeschneidung schützte, Gesundheit aber indirekt ein Freipass für eine Genitalbeschneidung dargestellt hätte.
Am 1. Oktober 2013 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats die Resolution 1952 zum Recht des Kindes auf körperliche Integrität verabschiedet: «Children’s right to physical integrity»
«The Parliamentary Assembly is particularly worried about a category of violation of the physical integrity of children, which supporters of the procedures tend to present as beneficial to the children themselves despite clear evidence to the contrary. This includes, amongs others, […], the circumcision of young boys for religious reasons, […].»
«Die Parlamentarische Versammlung ist besonders besorgt über eine Kategorie von Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit von Kindern, die von den Befürwortern der Verfahren trotz eindeutiger gegenteiliger Beweise als vorteilhaft für die Kinder selbst dargestellt werden. Dazu gehört unter anderem […], die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen, […].»
Mit der Recommendation 2023 (2013) bestärkt der Europarat seinen Willen, das Recht des Kindes auf körperliche Integrität durchzusetzen.
Mit der Motion Doc. 13364 (2013) Freedom of religion and religious practices, bezugnehmend auf die Resolution 1952 (2013) zum Recht des Kindes auf körperliche Integrität, behaupten die Verfasser der Motion, die Genitalbeschneidung männlicher Kinder berge keine Risiken für das Kind («… a religious rite which does not present risks for children»).
Als Antwort darauf stellt der Europarat in der Resolution 2076 (2015) fest, dass es sich bei der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit um ein Menschenrecht handelt («Freedom of thought, conscience and religion is an established, universal and inviolable human right»).
5. Es wird festgehalten, dass gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention das Recht auf Religionsfreiheit Beschränkungen unterworfen werden kann, die zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
7. Die Religionsgemeinschaften müssen sich bewusst sein, dass jede Überzeugung oder religiöse Praxis, die gegen die Menschenrechte verstösst, nicht akzeptabel ist.
9. Was die Beschneidung von Jungen betrifft, verweist die Versammlung auf ihre Resolution 1952 (2013) über das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit. Aus Sorge um den Schutz der Kinderrechte, sollten Beschneidungen nur von Fachpersonen und bei geeigneten medizinischen Bedingungen vorgenommen werden. Eltern müssten über Risiken und Kontraindikationen aufgeklärt werden und das Wohl und Interesse des Kindes sei als oberste Priorität zu beachten.
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